Der Strafrechts-Klassiker vom „Katzenkönig“ wird in der Juristerei heute noch diskutiert.
Einige weitere skurrile Fälle, bei denen „magisches Denken strafrechtsdogmatische Probleme“ aufwarf, hat Legal Tribune Online (wie schon mal 2015) zusammengestellt.
Zum Beispiel:
Nach der spiritistischen Literatur sei es möglich, dass Geister ein Haus in Brand setzen. Diese Idee aus dem magischen Denken brachte der Angeklagte in ein Verfahren wegen Brandstiftung und Versicherungsbetrug ein.
Auf dem Dachboden seines Hauses war es zu einem Feuer gekommen, obwohl in der Nähe des Brandherdes keine elektrische Leitung verlief. Auch sonst bestand kein guter Grund, warum ausgerechnet dort ein Brand hätte entstehen sollen […]
Zu der Überzeugung, dass der Angeklagte den Brand nur selbst gelegt haben könne, war das Landgericht (LG) Hagen gekommen, weil er ein seltsamer Mensch war – nach den Worten des Urteils ein „pseudologischer Psychopath“, ein „pathologischer Lügner“, der eine Freude darin gefunden habe, „seinen Mitmenschen einen Schabernack zu spielen“ und mit „vorgetäuschten Spukvorgängen und Voraussagen“, also Hellseherei, die eigene Machtposition in der Familie zu stärken.
Versuchen kann man’s ja mal.
Zum Weiterlesen:
- Aberglaube im Recht: Strafverschärfung für Hellseher, lto am 22. Januar 2023
- Esoterik im Recht, lto am 25. Mai 2015
- Die Unwahrsagerin: Zwei Medien und ein Geschäftsmodell, GWUP-Blog am 3. Juli 2022
- Zwangsprostitution, Voodoo-Zauber und das Strafrecht, GWUP-Blog am 17. August 2017
- Recht: Welche Leistung ist „unmöglich“ – und warum? GWUP-Blog am 8. August 2013
- Wahrsager-Urteil: Sowohl-als-auch, GWUP-Blog am 13. Januar 2011
- Der Katzenkönig-Fall: Anstiftung oder mittelbare Täterschaft bei Verbotsirrtum? jurios am 14. Juli 2022
- Strafrecht Classics – Der Katzenkönig, juraexamen.info am 1. Mai 2009
29. Januar 2023 um 00:40
Zitat lto:
„Dort (in Südafrika) setzt sich neben der regionalen Heilpraktiker-Vereinigung namentlich die South African Pagan Rights Alliance (SAPRA) für einen rechtlich definierten Raum magischer Praxis ein.“
Ähem.
Hierzulande haben wir magisches Denken im Arzneimittel- und im Sozialrecht offiziell normiert. Nur so als Reminder.
Und:
Man schaue in das „Heilpraktiker-Gutachten“ aus dem April 2021 von Prof. Christoph Stock. Dort wird (ungefragt) explizit vorgeschlagen:
„Für die berufliche Ausübung der Heilkunde wird zwischen ärztlicher, sektoraler und Alternativheilkunde (sic!) unterschieden. Die ärztliche Heilkunde bleibt unangetastet. In den Gesetzen der Gesundheitsfachberufe wird festgelegt, ob diese eigenverantwortliche Kompetenzbereiche (Sektoren) zugewiesen erhalten und welche Bereiche delegationsfähig sind. Die Alternativheilkunde wird von der Schulmedizin unterschieden. Es wird festgelegt, wer sie ausüben darf. (sic!)
Der dritte Teil normiert einen neuen Heilpraktikerberuf mit staatlicher Anerkennung SIC!), der ausschließlich dem bereits tradierten Berufsbild der Ausübung von Alternativheilkunde folgt.“ (sic!)
Wobei als Synonym zur „Alternativheilkunde“ vom Gutachter auch der Begriff „Wunschmedizin“ verwendet wird.
Leider gibt es Indizien dafür, dass das BMG das Gutachten zumindest teilweise ernst zu nehmen scheint. Es kann natürlich auch sein, dass die Beauftragung eines „Gutachtens“ zu der Frage, ob es empirische Erkenntnisse zum Schadenpotenzial der Heilpraktiker-Tätigkeit gebe, nur eine Methode ist, die Sache auf die lange Bank zu schieben.
Was vorliegend noch die halbwegs beste Lösung wäre (die beste wäre gewesen, das Gutachten gleich der zuständigen Entsorgungsfirma zuzuführen).
Man möge sich also einmal die Frage vorlegen, was dieses Land hier in diesem Kontext von Südafrika unterscheidet.