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Urteil: Zwei Jahre Haft auf Bewährung für den Heilpraktiker von der „alternativen Krebsklinik“ in Brüggen-Bracht

| 17 Kommentare

Von einem „erstaunlich milden Urteil“ schreibt die FAZ.

Der Heilpraktiker Klaus R., der in seinem „Biologischen Krebszentrum“ in Brüggen am Niederrhein gegen hohe Honorare Patienten mit dem Präparat 3-Bromopyruvat (3BP) behandelt hatte, ist zu zwei Jahre Haft auf Bewährung wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz verurteilt worden.

Im Juli 2016 habe der 61-Jährige den Tod von drei seiner Patienten verschuldet. Ein 55-jähriger Mann aus den Niederlanden, eine 43-jährige Niederländerin und eine 55-jährige Belgierin starben nach einer Behandlung.

MedWatch hat den Prozess in Krefeld beobachtet. In ihrem Abschlussbericht schreibt die Carl-Sagan-Preisträgerin Claudia Ruby:

Bei diesem Prozess ging es um die individuelle Schuld von Klaus R. Dass der Fall noch eine andere Dimension hat, deutete der Richter in seiner Urteilsbegründung an: „Sie durften invasiv behandeln, aber sie hätten es vielleicht besser nicht getan“, sagte Johannes Hochgürtel.

Tatsächlich räumt das Gesetz Heilpraktikern in Deutschland sehr weitreichende Befugnisse ein, obwohl keinerlei Ausbildung nötig ist. Heilpraktiker müssen lediglich eine mündliche und eine schriftliche Prüfung beim Gesundheitsamt bestehen, die der Gefahrenabwehr dient. Ob sie vorher ein Ausbildungsinstitut besuchen oder alleine Zuhause lernen, bleibt ihnen selbst überlassen. Es ist möglich, die Prüfung zu bestehen, ohne jemals im Rahmen einer Ausbildung einen Patienten behandelt zu haben.

Als Konsequenz aus dem Fall hat der Bundestag im Juni das Arzneimittelgesetz geändert: Heilpraktiker müssen nun zuerst eine Genehmigung einholen, bevor sie rezeptpflichtige Arzneimittel herstellen dürfen – bislang mussten sie dies der zuständigen Behörde nur anzeigen. Patientenschützer hatten die aktuellen Änderungen jedoch als nicht ausreichend kritisiert.

Sind sie auch nicht. Eigentlich unfassbar, dass die „heftige Debatte“ nach den drei Todesfällen und die Forderung nach schärferen Gesetzen für die Unheilpraktikerei mittlerweile wieder völlig versandet zu sein scheint.

Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe befasst sich derzeit mit dem Problem,

schreibt die FAZ.

Aha.

Zum Weiterlesen:

  • Urteil im Fall Klaus R.: Zwei Jahre Haft auf Bewährung für Heilpraktiker, medwatch am 16. Juli 2019
  • Heilpraktiker kommt mit Bewährung davon, FAZ am 15. Juli 2019
  • Tödliche Therapie – Bewährungsstrafe für Heilpraktiker, Süddeutsche am 15. Juli 2019
  • Die Hyaluron-Party ist vorbei: Drei tote Patienten einer alternativen Krebsklinik in NRW, GWUP-Blog am 5. August 2016
  • Nach Todesfällen: Politiker fordern schärfere Gesetze für Heilpraktiker, GWUP-Blog am 17. August 2016
  • „Gefährliche Hybris“: Interview mit Dr. Christian Weymayr zum Heilpraktiker-Unwesen, GWUP-Blog am 24. Januar 2018
  • Comedy-Video: „Heilpraktiker Von Heute“, GWUP-Blog am 21. Juni 2019

17 Kommentare

  1. Ein Skandal, dass es keine klaren und ausreichenden Konsequenzen gibt. Medizinlaien wie Heilpraktiker dürfen weiterhin an Patienten rumpfuschen.

    In Deutschland ist wirklich fast alles geregelt, wehe ich lass in der Firma ne Glühbirne auswechseln und hab dafür nicht den kleinen Elektroschein oder wie der heißt. Aber an Patienten lass ich Zehntausende von Medizinlaien los, die, wenn man Glück hat, nur bisschen den Placeboeffekt bedienen, und wenn ich Pech habe mit Pseudomedizin und wissenschaftlicher Inkompetenz eine wirksame Therapie verhindern und verzögern oder Patienten sogar töten, wie im oben beschriebenen Fall.

    Das Heilpraktikergesetz muss weg, schützt uns Patienten. Bitte übernehmen Sie Herr Jens Spahn

  2. Lizenz zum Pfuschen. Das ist ein außergewöhnlich mildes und schonendes Urteil. Der Wahnsinn mit den Arztdarstellern geht weiter.

  3. Der entscheidene Satz ist: „Tatsächlich räumt das Gesetz Heilpraktikern in Deutschland sehr weitreichende Befugnisse ein, obwohl keinerlei Ausbildung nötig ist.“

    Damit hatte der Richter wohl keine Handhabe, um den Heilpraktiker zu einer höheren Strafe zu verurteilen. Die Politik ist jetzt gefragt, das Heilpraktikergesetz schleunigst grundlegend zu reformieren (denn an eine Abschaffung wage ich nicht zu hoffen).

    Nachdem Jens Spahn ist der letzten Zeit einigen Elan gezeigt hat, um solche heiße Eisen anzufassen, die seine Vorgänger und Vorgängerinnen geflissentlich ignoriert haben, sehe ich ein kleines Fünkchen Hoffnung, dass er sich auch mit der mächtigen Heilpraktikerlobby anlegt.

  4. Der Gesetzgeber und die Anklagebank in Krefeld

    https://keineahnungvongarnix.de/?p=7238

  5. @crazyfrog

    So sehr ich Heilpraktiker nicht mag: Sexuelle Nötigung abhängiger Personen ist aber kein spezifisches Problem dieser Branche allein.

  6. Eine Frau erhält die Diagnose Brustkrebs. Das will sie sich von einem zweiten Spezialisten bestätigen lassen. Doch statt zu einem Mediziner zu gehen, vertraut die Frau auf einen Heilpraktiker. Der behauptet, sie hätte keinen Krebs und verschreibt homöopathische Mittel. Heute ist die Frau tot. Der Heilpraktiker steht dafür nun vor Gericht.

    https://www.focus.de/gesundheit/news/gefaehrliches-spiel-mit-pseudo-medizinern-heilpraktiker-schloss-krebs-durch-pendel-test-aus-jetzt-steht-er-dafuer-vor-gericht_id_11138182.html

  7. Das wusste ich ja gar nicht:
    „Heilpraktiker müssen nun zuerst eine Genehmigung einholen, bevor sie rezeptpflichtige Arzneimittel herstellen dürfen – bislang mussten sie dies der zuständigen Behörde nur anzeigen.“

    Witzigerweise dürfen sie verschreibungspflichtige Arzneien aber nicht verordnen.

    Das Ganze wirkt mir etwas wenig durchdacht.
    Ob Spahn da was dran ändern wird? Ich bezweifle es.

  8. @ Christian Becker: Sie dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel also (jetzt nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde) herstellen, aber nicht verschreiben. Aber verabreichen dürfen sie sie schon, oder? Sonst würde das Herstellendürfen ja keinen Sinn machen. Was für ein Irrsinn.

    Und dann: Sind der typische Heilpraktiker denn überhaupt in der Lage, Medikamente in der nötigen Qualität herzustellen? Haben diese Leute das Knowhow und die technische Ausstattung, die dafür nötig ist?

    Und noch: Was sind denn die Kriterien, nach denen die zuständige Behörde über diese Anträge entscheidet? Ist die Genehmigung ein Automatismus, wo man die vorher verlangte einfache Anzeige jetzt eben „Antrag auf Genehmigung“ nennt, oder soll da tatsächlich irgendeine Art Prüfung stattfinden?

    Die Rechtllage bezüglich der Heilpraktikerei ist derart bizarr…

  9. Nach längerer Suche habe ich auch den entsprechenden § im Gesetz gefunden:

    https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__13.html

    „(2b) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht eine Person, die Arzt oder Zahnarzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist, soweit die Arzneimittel unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf
    (…)
    3.
    Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegen, sofern die Herstellung nach Satz 1 durch eine Person erfolgt, die nicht Arzt oder Zahnarzt ist.“

    Aber vielleicht ist das Schwert gar nicht stumpf, wie gnaddrig vermutet hat: Die §§ 14 und 15 regeln ziemlich klar, daß die Qualifikation der Antragssteller ziemlich hoch zu sein hat. Dementsprechend beunruhigt ist auch die „Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker“:

    http://amk-heilpraktiker.info/?p=675

    Generell stellt sich auch mir allerdings schon die Frage, wie es sein kann, daß der gemeine Heilpraktiker überhaupt an verschreibungspflichtige Medikamente jenseits von Eigenbluttherapie usf. gelangen kann – sollte eigentlich gar nicht gehen

    https://m.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/pta-live/verschreibungspflicht-ich-bin-arzt-ich-krieg-das-so/

    wenn wir jetzt an die „üblichen normalen“ Medikamente, wie Antibiotika, Metamizol, Blutdrucksenker etc. denken.

  10. Ich habe mir mal einen entscheidenden Absatz aus der AMK herausgefischt. Den Teil mit den Blutzubereitungen lasse ich weg, da sind meine Kenntnisse zu eingeschränkt.

    „Für Heilpraktiker bedeutet dies in der Konsequenz, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel, nur noch mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zur Anwendung in der Praxis hergestellt werden dürfen.

    Diese Erlaubniserteilung setzt nach geltendem Arzneimittelrecht allerdings einige Anforderungen voraus, dazu gehört auch ein entsprechendes naturwissenschaftliches Hochschulstudium (Chemie, Biologie, Tiermedizin, Pharmazie) und mehrjährige Berufserfahrung in der Qualitätskontrolle von Arzneimitteln (siehe dazu §§14 und 15 AMG). Diese Anforderungen sind nur für die wenigsten Heilpraktiker erfüllbar.“

    Was hier hier beschrieben wird, entspricht den Vorgaben, die ein pharmazeutischer Betrieb erfüllen muss, der Medikamente in den Verkehr bringt. Für diesen Betrieb muss eine Sachkundige Person (bzw. auf Englisch Qualified Person) gemäß § 15 Arzneimittelgesetz beschäftigt sein.
    https://de.wikipedia.org/wiki/Sachkundige_Person_(Arzneimittelgesetz)

    Kein Wunder, dass die AMK hier aufstöhnt, denn welche Voraussetzungen vorliegen, um Heilpraktiker zu werden, muss ich den meisten Mitkommentatoren sicher nicht erklären. Ich stelle in den Raum, dass nur ein sehr kleiner Anteil Heilpraktiker jemals ein naturwissenschaftliches, pharmazeutisches oder medizinisches Studium abgeschlossen hat, von der Approbation als Apotheker mal ganz zu schweigen.

  11. @ RPGNo1: Das klingt doch ganz erfreulich. Muss nur noch einigermaßen konsequent durchgesetzt werden.

  12. @ RPGNo1:

    Wegen des Blutes habe ich mal zwei recht unterschiedliche Quellen herausgesucht: http://amk-heilpraktiker.info/?p=530, http://amk-heilpraktiker.info/?p=569 und https://www.mdmverlag.com/aktuell-aed/update-eigenblutbehandlungen-wer-darf-was/.

    Das ganze ist zunächst einmal ein Nebenschauplatz, der mit anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nichts zu tun hat, aber im Kern dreht es sich um den § 28 Transfusionsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/tfg/__28.html), der eine Neuauslegung durch die Medizinalbehörden der Ländern gefunden hat.

    Im Kern geht es darum, daß Eigenblutbehandlungen, die nicht darin bestehen, daß das Blut homöopathisch verdünnt wird, jetzt dem Arztvorbehalt unterliegen sollen. Das bedeutet, daß diese (medizinischen sinnlosen, aber) lukrativen Behandlungen vom Heulpraktiker nicht mehr durchgeführt werden dürfen.

    Sehen wir, was die Gerichte daraus machen. Aber ich gebe zu, daß ich eine gewisse Schadenfreude nicht verhehlen kann.

  13. Urteil gegen Heilpraktiker Klaus R.: Haftvollstreckung zur Abschreckung ähnlicher Taten „nicht notwendig“

    https://medwatch.de/2019/09/24/urteil-gegen-heilpraktiker-klaus-r-vollstreckung-der-haftstrafe-zur-abschreckung-aehnlicher-taten-nicht-notwendig/

  14. @crazyfrog

    Danke für Link.

    Persönliche Anmerkung: Ich halte nichts von Richterbashing. Aber die Urteilsbegründung, warum die Strafe nur zur Bewährung ausgesetzt wurde, lässt mich doch schaudern.

    “ „Aufgrund der zerstörten Reputation“ werde er seinen Beruf als Heilpraktiker nicht wieder ausüben können, erklären die Richter. „Er wird daher nicht erneut derartigen erheblichen Sorgfaltsanforderungen unterliegen“, erklären sie, obwohl die Richter dem Heilpraktiker die weitere Berufsausübung nicht untersagt haben.“

    Im Ernst? Das glauben die Richter wirklich, nachdem der Herr Heilpraktiker trotz der Todesfälle in seinem Biologischen Krebszentrum weiter für 2,5 Jahre Patienten behandelt hat?

    „Es handele sich „um einen absoluten Ausnahmefall“, dass ein Heilpraktiker eine eigenständige 10-wöchige „alternativmedizinische Chemotherapie“ anbietet, erklärt die Strafkammer, der im Prozess gegen Klaus R. auch eine Heilpraktikerin als Schöffin angehörte. “

    Aha, eine Schöffin war Heilpraktikerin. Das klingt für mich doch sehr nach Interessenkonflikt.

    „Die Richter sahen allerdings keinen Totschlag durch Unterlassen, obwohl der Angeklagte für eine Patientin nicht unmittelbar einen Notarzt rief – weil sie nach der Einschätzung eines Sachverständigen „auch durch einen sofortigen Transport ins Krankenhaus nicht hätte gerettet werden können“. Auch habe der Heilpraktiker den Ernst der Lage nicht erkannt, sodass er sich nicht eines versuchten Totschlags durch Unterlassen schuldig gemacht habe.“

    Gilt jetzt der Grundsatz: „Unwissenheit schützt vor Schaden“?

    Zum Anschluss ein Rant: Drei Menschen, die verzweifelt medizinische Hilfe suchten, mussten sterben. Aber der Heilpraktiker kommt mit einem „Mach das nie wieder“ davon.

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