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Wahrsager und Co.: Auch wenn eine Leistung „unmöglich“ ist, kann man Geld dafür verlangen

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Im Rahmen der Serie „Colours of law“ erklärt Haufe-Online noch einmal den beklagenswerten Umstand, dass der BGH „das muntere Treiben“ von „Wahrsagern, Magiern und sonstigen, mit übernatürlichen Kräften ausgestatteten Personen“ rechtlich weitgehend abgesichert hat.

Aus der Unmöglichkeit der versprochenen Leistung folgt […] nicht, dass der Anspruch auf die Gegenleistung, das Entgelt, in jedem Fall entfällt.“

Die Vertragsfreiheit lasse auch irrationale (Dienst)Verträge zu. Lediglich die Ausnutzung von mangelndem Urteilsvermögen sei sittenwidrig:

Nach Meinung vieler Juristen bedeutet das Urteil in letzter Konsequenz die rechtliche Anerkennung eines Großteils der Wahrsagerverträge. Ein gutes Neujahrsgeschäft der Wahrsager dürfte damit auch juristisch abgesichert sein.“

Ein Interview mit der Augsburger Rechtswissenschaftlerin Dr. Verena J. Dorn-Haag zur rechtlichen Bewertung von Voodoo-Zauber und ähnlichem Nonsens haben wir hier veröffentlicht.

Für Skeptiker-Leser gibt es in jeder Ausgabe die Rubrik „Recht esoterisch“. Thema im aktuellen Heft ist

Wenn die Homöopathie nicht vegan ist und an Hahnemann scheitert“

Zum Weiterlesen:

  • Von Wahrsagern, Kartenlegern und Hellsehern, haufe-online am 7. Januar 2018
  • Wahrsager-Urteil: Sowohl-als-auch, GWUP-Blog am 13. Januar 2011
  • Zwangsprostitution, Voodoo-Zauber und das Strafrecht, GWUP-Blog am 17. August 2017
  • “Musterbeispiel für Kritikresistenz“: Juristische Fachzeitschrift über Impfgegner, GWUP-Blog am 3. Oktober 2017

2 Kommentare

  1. Diese Rechtsprechung spielt sich auf der Grundlage der Folie des sogenannten „Geistheilerurteils“ des BVerfG ab, mit dem im Grunde der Legislative und der Exekutive die Hände gebunden werden, was einen grundsätzlichen Verbraucherschutz vor solcher Maximalscharlatanerie angeht.

    In sehr geschickter Weise haben damals die Verbände der Wunderheiler (ja, gibts!) einen Streit über die Gewerbeanmeldung eines „Geisheilers“ auf örtlicher Ebene bis zum Bundesverfassungsgericht hochgetrieben und ein Urteil erreicht, dass ihnen maximale Handlungsfreiheit garantiert. Das höchste unserer Gerichte befand nämlich, für ein staatliches Regulativ dieses „Gewerbes“ gebe es keine ausreichende Rechtfertigung.

    Und zwar deshalb, weil doch schließlich jedermann die Ferne solcher Angebote zu den medizinisch-behandlerischen Offerten von Ärzten und Heilpraktikern (SIC!!!) erkennen könne. Damit wurden auch zivilrechtlich die Grenzen verschoben, denn das Heilerwesen wurde sozusagen dem Bereich Freizeit, Wellness und Unterhaltung zugeschoben.

    Die Folge sind solche zivilrechtlichen Urteile. Hatte das BVerfG wegen der besondern Schädlichkeit von Hokuspokus im Gesundheitsbereich hier ein öffentliches Interesse an Regulativen festgestellt, wäre es auch nicht so schwer, heute solche Verträge anzufechten.

    Gleich kommt übrigens die Firma, die jährlich meine Rauchmelder kontrolliert. Obwohl ich welche für 90 Euro habe, die mit Garantie zehn Jahre wartungsfrei und ohne Batteriewechsel funktionieren. Macht nichts, hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, zum Schutz der Bevölkerung, auch diese Dinger müssen jährlich kontrolliert werden, auf meine Kosten natürlich. Wieso erwähne ich das eigentlich gerade… ?

  2. Wieso erwähne ich das eigentlich gerade… ?

    Weiß ich auch nicht. Naja, ein Rauchmelder kann ja aufhören zu funktionieren, was man so feststellen kann. Beim Wahrsager, Geistheiler usw. ist beides nicht möglich, also bringt das Kontrollieren auch nichts.

    *duck-und-weg*

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