„Was wirklich wirkt“ von Natalie Grams sollte jetzt überall zu haben sein – und die Fangemeinde feiert das neue Buch schon hart:
Allerdings gibt es auch schon eine echte Rezension – von jemandem, der es wirklich gelesen hat:
Ganz persönlich muss ich der Autorin auf jeden Fall Hochachtung zollen: Ich an ihrer Stelle hätte es sicherlich nicht geschafft, mich mit dem Thema so sachlich auseinanderzusetzen. Deswegen an dieser Stelle eine ganz klare Leseempfehlung. Jeder, der sich für das Thema der „Alternativmedizin“ interessiert, sollte dieses Buch lesen.
Außerdem zum Start-Termin: die neue Homepage von Natalie Grams mit Quellen und Literatur.
Zum Weiterlesen:
- Gelesen: Grams, Natalie: Was wirklich hilft, Onkel Michael am 17. Februar 2020
- Natalie Grams in der FAS: „Nur wer wirklich aufgeklärt ist, kann frei entscheiden“, GWUP-Blog am 16. Februar 2020
- „Was wirklich wirkt“: Interview mit Natalie Grams, GWUP-News am 13. Februar 2020
- Natalie Grams: Was wirklich wirkt. Aufbau-Verlag 2020, 247 Seiten, 18 €
18. Februar 2020 um 00:19
Zitat Kommentar:
„Es heilt vieles“
aber nicht alles, was unschwer aus dem Kommentar zu erkennen ist ;-)
18. Februar 2020 um 08:13
Seit rund 200 Jahren scheitert die Homöopathie regelmäßig. Trotzdem nehmen die treuen Anhänger weiterhin ihre Zuckerpillen. Sowie die Gegner dieser Scharlatanerie beständig Bücher veröffentlichen. Eine echte Win-Win Situation.
19. Februar 2020 um 05:51
Wie war das? Homöopathie ist Medizin für Gesunde.
19. Februar 2020 um 10:03
@ Christof Sperl:
Und Magie ist Physik durch Wollen. Muss man wissen! ;)
19. Februar 2020 um 11:04
Zu HCG C30 Globuli:
„Dass der Ausgangsstoff bei dieser Dosierung „aufgrund der extremen Verdünnung mit den bisher bekannten wissenschaftlichen Methoden nicht mehr nachweisbar ist, führt nicht dazu, dass angenommen werden kann, dass der Stoff tatsächlich nicht in dem homöopathischen Medikament enthalten ist“, entschied das LG jedoch.“
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-darmstadt-15o25-19-homoeopathie-globuli-stoffe-nicht-nachweisbar-keine-irrefuehrung/
Hmm, wenn also Landgerichte das entscheiden, wie soll man dann noch argumentieren?
19. Februar 2020 um 11:05
@Nina:
Danke, das sehen wir uns mal an.
19. Februar 2020 um 11:15
Etwas ausführlicher bei apotheke adhoc:
https://www.apotheke-adhoc.de/nc/nachrichten/detail/apothekenpraxis/urteil-zu-homoeopathie-100-prozent-zucker-apothekenpflicht/
19. Februar 2020 um 12:21
Es gibt ein paar erste Kommentare dazu, z.B.:
https://twitter.com/lto_de/status/1229757423466024960
https://twitter.com/when_hurts/status/1229910857167052800
https://hpd.de/artikel/urteil-ohne-wirkstoff-17738
Das Ganze wird wohl in die nächste Instanz gehen. Anscheinend ging das Gericht in Darmstadt davon aus, dass es nur zwei Verbrauchergruppen gibt, nämlich Anhänger der Homöopathie, die angeblich wissen, dass nichts drin ist, und Anhänger der evidenzbasierten Medizin, die die Homöopathika sowieso ignorieren.
Für die große Gruppe der bislang Unentschiedenen ist das Urteil nicht gerade hilfreich.
19. Februar 2020 um 13:08
Ich habe SOLCHE Kopfschmerzen. Welches Urteil kommt demnächst aus dem Darmstädter Landgericht?
Wir erklären „Intelligent Design“ zu einer validen Alternativen zur Evolutionstheorie? „Steady State“ gleichberechtigt neben „Urknall? Es lebe die Flache Erde?
19. Februar 2020 um 22:44
Zitat bei LTO zu/aus diesem Urteil:
„Würde man der Auffassung des klagenden Vereins folgen und unterstellen, dass der Inhaltsstoff bei einer Verdünnung „C30“ nicht enthalten ist, würde dies laut Gericht dazu führen, dass eine Vielzahl homöopathischer Arzneien nicht mehr vertrieben werden dürfte. „Ein solches faktisches Verbot dürfte sicherlich nicht im Sinne der Verbraucher sein, die – aus welchen Gründen auch immer – von einer gewissen Möglichkeit der Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel, auch in der Verdünnung C30 ausgehen“, hieß es im Urteil.“
Das: „nicht mehr vertrieben werden dürfte“ stimmt doch gar nicht!
Was der Fall wäre: Es würde aus der Apothekenpflicht rausfallen und statt dessen im Süßwarenregal des Supermarkts landen, neben TicTac und div Bonbons. Was sehr zu begrüßen wäre: genau dort gehören all die D2x und C1x Bonbons auch hin, denn genau das sind sie: Bonbons aus purem Zucker.
Da sind wohl auch die dortigen Richter heftig Hahnemann-verseucht …
20. Februar 2020 um 10:06
Na fein. Wenn wir der Homöopathenclique richtig schaden wollen, behaupten wir einfach: da ist Glyphodingsbums drin. Nach der Logik dieses Urteils gar kein Problem, ich zitiere mal:
„Dass der (Ausgangs)stoff bei dieser Dosierung aufgrund der extremen Verdünnung mit den bisher bekannten wissenschaftlichen Methoden nicht mehr nachweisbar ist, führt nicht dazu, dass angenommen werden kann, dass der Stoff tatsächlich nicht in dem homöopathischen Medikament enthalten ist.“
Man muss nur das „Ausgangs-“ weglassen, dann passt es.
20. Februar 2020 um 10:32
@klauszwingenberger
Hmm, Zeit für ein Gerücht? Nein, das ist sogar wahr: Alle Homöopathika (ab D23) enthalten Glyphosat! Und zwar in einer Konzentration bzw. Potenz, die der des jeweiligen Wirkstoffs entspricht!!!!!!!
20. Februar 2020 um 13:23
Wird Zeit für einen eigenen Beitrag zum Urteil.
Hier geht es doch um das Buch?
Ich habe es noch nicht gelesen, aber ein paar Videos von Natalie Grams gesehen.
Ich bin immer wieder beeindruckt, wie unaufgeregt und sachlich sie ihre Argumente vorbringt.
Ein fantastischer Botschafter für die Sache (zusammen mit Norbert Aust, wie man im SWR Beitrag sehen konnte).
20. Februar 2020 um 13:31
Rezension:
https://kinderdok.blog/2020/02/18/was-wirklich-wirkt-werbung/
20. Februar 2020 um 17:39
@awmrkl
Ein Vertriebsverbot könnte durchaus die Folge sein. Man kann ein Produkt nicht nach etwas benennen, das nicht drin ist (außer aufgrund der Ausnahmeregelung bei Homöopathika).
Wenn ich einen Apfelkuchen ohne eine Spur von Apfel auf den Markt bringe, kann ich mich auf Post von Verbraucherschutzorganisationen gefasst machen.
Das heißt, man müsste die Homöopathika alle umbennen, um sie weiter vertreiben zu dürfen, was einem Verbot doch sehr nahe kommt. Denn für die Kunden wäre es damit was anderes und eben nicht mehr Arnica C30.
20. Februar 2020 um 19:29
@ Christian Becker:
„Wenn ich einen Apfelkuchen ohne eine Spur von Apfel auf den Markt bringe, kann ich mich auf Post von Verbraucherschutzorganisationen gefasst machen.“
Nenne ihn doch einfach „Kuchen mit Apfelaroma“. Und vergiss nicht den Hinweis für Allergiker: „Kann keine Spuren von Äpfeln enthalten.“
20. Februar 2020 um 19:33
Nur weil ich kein Einhorn sehe, heißt das nicht, das kein Einhorn da ist. Wenn ich also Eintritt für das Betreten meines Gartens zum Betrachten eines Einhorns verlange, das man aber nicht sehen kann, dann ist das juristisch nicht angreifbar, denn keiner kann nachweisen, dass das Einhorn nicht doch da ist. Jura ist halt eines Geistes- und keine Naturwissenschaft, da gelten andere Regeln.
20. Februar 2020 um 20:17
@nota.bene
Der Vergleichfall wäre eher, dass du jemandem dieses unsichtbare Einhorn verkaufst.
20. Februar 2020 um 23:10
Das Urteil ist in seiner Kernaussage zum Vorwurf der Irreführung von Kunden so schwach, dass das wohl nicht die letzte Instanz war.
21. Februar 2020 um 01:36
@Joseph Kuhn, das Urteil ist doppelt absurd, weil es (a) der in meinen Augen ungeschickten Klage folgte und auf die *Nachweisbarkeit* abhebt, und (b) das womöglich letzte verbliebene Molekül für entscheidend erklärt hat.
Was manchen evtl. entgangen ist, ist dass die bemängelte Irreführung durchaus gesetzeskonform ist! Diese „HCG C30 Globuli“ werden nämlich von allerlei Kugeldrehern hier als Homöopathikum, dort als Nahrungs-(ergänzungs-)mittel angeboten.
Ein Beispiel für letzteres hier auf Amazon: https://www.amazon.de/HCG-Globuli-für-Stoffwechselkur-Diät/dp/B01N34HX56. Das sind keine verdünnten und veschüttelten, sondern „radionisch informierte“ Globuli.
Da legen sie nach einem herrlichen esoterischen Bullshitbingo allergrößten Wert darauf, dass da garantiert *kein* Wirkstoff drin ist, weil es sonst vielleicht juristischen Ärger geben könnte. Das Wort „Globuli“ wird es schon richten, und nebenwirkungsfrei sind die ja auch.
Anders die in Darmstadt verklagte Apothekerin, die durchsetzen konnte, dass da unbedingt vielleicht ganz bestimmt doch noch was drin ist. Es kommt also lt. Gesetz und Rechtsprechung für Werbung und Verkehrsfähigkeit(!) darauf an, auf welche Weise nichts drin ist.
Spaßig, dass schon die Kommentierer auf Amazon das nicht auseinanderhalten können – anders als es das LG Darmstadt vorausgesetzt hat. Irgendwie ist das seitens der Kläger ganz schön schiefgegangen, wo sie anscheinend doch nur, und zu Recht, die Regeln für die Kennzeichnung angreifen wollten.
21. Februar 2020 um 02:44
@ noch’n Flo 20. Februar 2020 um 19:29
„Nenne ihn doch einfach „Kuchen mit Apfelaroma“. Und vergiss nicht den Hinweis für Allergiker: „Kann keine Spuren von Äpfeln enthalten.““
Schmatz! Genau so meinte ich es. Einfach benennen, was es ist.
Kein Vertriebsverbot (wie oder wo denn?). Aber dort plazieren, wo es hingehört.
Daß dabei der Binnenkonsens über den Jordan geht (wo längst er hingehört) stört dabei nur gewisse ausgewiesene Lobbyisten. Mich gar nicht, im Gegentum.
Diese Mittelchen können doch auch im Süßwarenregal „Zucker mit i-was D30 oder C200“ heißen, das stört doch dann keinen mehr!? Es gibt doch auch Joghurt mit Erdbeergeschmack, der nie eine Spur von Erdbeeren auch nur von Ferne gesehen hätte? Wers mag … immerhin ist es Joghurt, oder übertragen: immerhin ist es Zucker …
21. Februar 2020 um 02:59
@ Joseph Kuhn
„wohl nicht die letzte Instanz war“
Das möchte ich heftigst hoffen!
Und daß die nächste Instanz um einiges „einsichtiger“ urteilt …
Überhaupt, mE nur an solchen „Einzelfällen“ kann hier dieser Binnenkonsens mal endlich zerplatzen, deshalb wäre es sinnvoll sich mit klug begründeten (besser als in diesem Fall) Klagen, und mit geballter Wucht (gwup, konsumentenbund, div Vereine, …) aufzutreten. Ich habe die Hoffnung noch nicht aufgegeben, gegen Blödsinn (früher oder später) ankommen zu können … *seufz*
21. Februar 2020 um 03:34
@ Christian Becker
„Ein Vertriebsverbot könnte durchaus die Folge sein.“
Nein. „Man“ darf es nur nicht mehr „Arzneimittel“ nennen.
„Man kann ein Produkt nicht nach etwas benennen, das nicht drin ist“
Doch. Es gibt doch auch Joghurt mit Erdbeergeschmack, der nie eine Spur von Erdbeeren auch nur von Ferne gesehen hätte? Ist da Erdbeere drin?
„Wenn ich einen Apfelkuchen ohne eine Spur von Apfel auf den Markt bringe, kann ich mich auf Post von Verbraucherschutzorganisationen gefasst machen.“
Da hast Du schon von nnF Antwort bekommen.
„Das heißt, man müsste die Homöopathika alle umbennen, um sie weiter vertreiben zu dürfen, was einem Verbot doch sehr nahe kommt. Denn für die Kunden wäre es damit was anderes und eben nicht mehr Arnica C30.“
Nein. Die gibt es dann im Süßwarenregal im Supermarkt, und die heißen dann „Zucker mit i-was (Arnika zB) C30 oder D200“. Neben den Bonbons und TicTac. Das wäre mE vollkommen OK.
21. Februar 2020 um 03:39
@ Christian Becker
Nochmal:
„Man kann ein Produkt nicht nach etwas benennen, das nicht drin ist“
Aber das wird es doch jetzt: Ein Produkt, in dem nix drin ist, wird zB Arnika C200 benannt, obwohl nix drin ist, und es wird als Arzneimittel (von eigenen Gnaden) in Apotheken(!!!) verkauft, evtl sogar verschrieben und von KK bezahlt!?
Hä!?
25. Februar 2020 um 21:27
Unser lieber Freund, der Herr Doktor Heinrich Hümmer, hat es sich selbstverständlich nicht nehmen lassen, eine Rezension zu Natalie Grams‘ Buch zu schreiben.
https://donotlink.it/ErvJQ
Was ist das bloß für ein armseliger Typ, der mit einem kaum unterdrückten Zorn und gar nicht unterdrückter Häme ein solch höhnisches, vor ad hominems strotzendes Pamphlet abliefert und gegen alles und jeden mit inquisitorischem Eifer auskeilt (u.a. die GWUP), die seine „Heilige Religion“ Homöopathie zu kritisieren wagen.
14. März 2020 um 14:13
Neue Rez.:
http://www.wissenbloggt.de/?p=53052
1. Juli 2020 um 11:22
Diesen Monat bei Kindle für 4,99 Euro:
https://twitter.com/NatalieGrams/status/1278235732151349248/photo/1