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Video: Können Corona-Leugner und Verschwörungsgläubige ihren Arbeitsplatz verlieren?

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Rechtsanwalt Christian Solmecke vom Youtube-Kanal Kanzlei WBS befasst sich heute mit der Frage, ob Corona-Leugnern arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, etwa wenn sie an einer „Querdenker“-Demo teilnehmen.

Fakt ist, dass zum Beispiel der „Volkslehrer“ Nikolai Nerling aus dem Schuldienst entlassen wurde (dazu gab es letztes Jahr schon mal ein Video von Kanzlei WBS).

Auch einer Pflegeheim-Mitarbeiterin wurde nach einer Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen fristlos gekündigt – allerdings hatte sie nach der Veranstaltung Krankheitssymptome gezeigt und einen SARS-CoV-2-Test verweigert.

Und vor wenigen Tagen trennte sich die Hochschule Biberach (HBC) von dem „Querdenker“-Anwalt Markus Haintz.

Laut Solmecke kommt es auf den Einzelfall an.

Die Teilnahme an einer „Querdenker“-Demo fällt natürlich unter die Meinungs- und Versammlungsfreiheit und geht den Arbeitgeber erst mal nichts an.

Aber:

Wer Videos von Verschwörungstheorien veröffentlicht oder verbreitet, indem er sie etwa auf Facebook postet, der riskiert mitunter seinen Job – sofern er sich im Internet als Mitarbeiter seines Arbeitgebers zu erkennen gibt. Denn so beschädigt der Arbeitnehmer regelmäßig das Ansehen seines Arbeitgebers bei Kunden und in der Öffentlichkeit,

ergänzt RA Alexander Bredereck in diesem Video:

Oder nochmal anders formuliert:

Zurück zu der Frage, ob die Teilnahme an Corona-Demos verboten werden darf: Nein, darf sie nicht.

Aber sie kann rückwirkende Konsequenzen haben, nämlich dann, wenn das Verhalten des Demonstrierenden Auswirkungen auf Arbeitgeber und Kollegen hat oder haben kann.

Wer beispielsweise in seiner Arbeitsuniform oder ähnlichem demonstriert und dabei andere beleidigt, gefährdet oder diskriminiert, schadet dem Ruf des Unternehmens. Besonders prekär ist es, wenn die Beweise dafür öffentlich auf Social Media gepostet werden oder sich in Zeitungen und Fernsehen wiederfinden.

Und auch die Verletzung von Abstandsregeln und Maskenpflicht kann arbeitsrechtlich relevant sein. Sieht der Arbeitgeber beispielsweise auf einem Video, dass ein Mitarbeiter den Mindestabstand nicht einhält, kann dies als Pflichtverletzung abgemahnt werden. Schließlich ist der Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit der Angestellten verpflichtet und ein solches Verhalten gefährdet die Gesundheit der Kollegen.

Zudem gelten für Lehrer oder Ministerialbeamte in diesem Zusammenhang strengere Maßstäbe als beispielsweise für Handwerker, da sich der Dienstherr auf die Loyalitätspflicht berufen kann.

Und was, wenn verschwörungsgläubige Kollegen/Kollginnen das Betriebsklima vergiften? Dann helfen nur die üblichen Tipps – oder ein Gespräch mit dem Vorgesetzten.

Zum Weiterlesen:

  • bigKarriere.de: Corona-Leugner im Büro?
  • Kündigung wegen Verbreitung von Verschwörungstheorien? anwalt.de am 27. September 2020
  • Coronaleugner am Arbeitsplatz: Wann darf Verschwörungstheoretikern und Maskenverweigerern gekündigt werden? Onlinemarketing am 24. September 2020
  • Mit 800 Euro zum Schadenersatz für die Corona-Maßnahmen? Kanzlei WBS über die Aussichten der „Querdenker“-Sammelklage, GWUP-Blog am 30. Oktober 2020
  • Corona-Verschwörungsmythen: Radikalisierung, Beziehungsstress und die Sunk Cost Fallacy, GWUP-Blog am 27. Oktober 2020

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