Der Vortrag von Dr. Natalie Grams bei „Vom Reiz des Übersinnlichen – Paranormales und Skepsis“ in Nürnberg ist jetzt online:
Den Film produzierte Andreas Weimann.
Die letzte Veranstaltung im Rahmen der diesjährigen Kortizes-Vortragsreihe bestreitet am 25. Juli die Ägyptologin Yvonne Vosmann:
Ägyptische Weisheit? Geschichte, Tradition und Innovation esoterischer Objekte“
Zum Weiterlesen:
- Von der Ideologie zu den Fakten: Natalie Grams bei “SWR-Leute”, GWUP-Blog am 8. Juni 2017
- Mitternächtliches über Globuli: Natalie Grams bei Markus Lanz, GWUP-Blog am 11. Mai 2017
- Video: Natalie Grams bei “daheim und unterwegs”, GWUP-Blog am 12. Mai 2017
- Warum ich mich von der Homöopathie abwandte, Xing am 19. April 2017
- Radio-Interview mit Natalie Grams: „Homöopathie – eine Lehre spaltet die Gemüter“, GWUP-Blog am 8. Juni 2017
13. Juli 2017 um 17:36
So muss es sein! Homöopathie in der Schule:
https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=487589028253974&id=249989248680621&substory_index=0
13. Juli 2017 um 19:20
@crazyfrog
Applaus an Udo Hilwerling und das INH.
14. Juli 2017 um 10:21
Nur aus Interesse die Frage:
‚denn diese sind rechtlich gesehen eine apothekenpflichtige Medizin, die in der Schule nicht verabreicht werden darf.‘
Salz und Zucker darf gegessen, Wasser getrunken werden aber die Mischung gilt als Medikament? Nach welcher Richtlinie gilt dies?
Wo kann ich generell die Herstellvorschriften für Homöopathika einsehen?
14. Juli 2017 um 15:14
@Entrepreneur
Eine sehr interessante Frage.
Hätte Herr Hilwerling den Zucker nur mit Leitungswasser besprüht, wäre es kein Homöopathikum gewesen. Aber ist das 30-malige Verdünnen von Kochsalz mit anschließendem Aufsprühen auf Hagelzucker bereits als Herstellung eines homöopathischen Arzneimttels im rechtlichen Sinn zu werten?
Oder wird es erst durch die Ankündigung, ein Homöopathikum herstellen zu wollen, zum Homöopathikum? Oder macht es erst die amtliche Zulassung zum Arzneimittel und somit apothekenpflichtig?
Hätte er das Kochsalz nur dreimal verdünnt, also eine D3-Lösung hergestellt, wäre das Produkt dann sogar verschreibungspflichtig gewesen (die Grenze liegt bei D4)? Haben die Umstände der Herstellung überhaupt geltenden Hygienevorschriften genügt?
Wahrlich, wahrlich ich sage euch, das war eine juristisch sehr heikle Unterrichtsstunde!
14. Juli 2017 um 15:19
@nota.bene:
Wahrlich, wahrlich ich sage euch, das war eine juristisch sehr heikle Unterrichtsstunde!
Hier im Blog schlagen auch schon Homöopathen-Drohungen von „Strafanzeige“ etc. auf.
Da ich heute erst wenig zum Lachen hatte, kommt mir das wie gerufen …
14. Juli 2017 um 15:47
@Bernd Harder
Zitat: „Hier im Blog schlagen auch schon Homöopathen-Drohungen von „Strafanzeige“ etc. auf.“
Wie bitte? Das gibt es tatsächlich? Kannst Du die Kommentare nicht freischalten? Ich möchte auch gerne lachen, denn Lachen ist gesund. xD
14. Juli 2017 um 18:48
Ich behaupte mal, dass die Verdünnung vielleicht noch als homöopathische Zubereitung durchgehen könnte – Salz mit Wasser verdünnt, geschüttelt, passt.
Aber das Aufsprühen auf den Zucker ist ja völlig unhomöopathisch erfolgt – mit einer Blumenspritze einfach so nach Gießkannenprinzip drauf, dabei ist doch genau vorgeschrieben, wieviel Lösung auf ein Kügelchen gehört. Und dann Hagelzucker statt Kügelchen. Völlig undosierbar!
Das war im Leben kein apothekenfähiges Homöopathikum. Hätten die Schüler sicher bedenkenlos verkosten dürfen.
14. Juli 2017 um 18:51
@RPGNo1:
Das ist eher prosaisch, a la:
„Danke für den Hinweis. Strafanzeige gegen die Verantwortlichen wurde gestellt.“
15. Juli 2017 um 08:48
@gnaddrig
na, na! erst, wenn es eine Zulassung als homöopathisches „Arzneimittel“ hat und, selbstverständlich, nach GMP hergestellt wurde.
ich hatte mal das Vergnügen, Urtinkturen herstellen zu müssen, natürlich nach GMP (good manufacturing practice, oder liebevoll gimme more paper) .
Das ist kurz gesagt ein Qualitätssicherungssystem, vor allem für Arzneimittel, das mit einem riesigen dokumentationsaufwand im Vergleich zu normalen laborarbeiten verbunden ist.
Bei Arzneimitteln oder Medizinprodukten mach ich das gerne und Fülle für jeden einzelnen Arbeitsschritt drölfzig Seiten doku aus – aber bei der Herstellung von Urtinkturen nach GMP zu arbeiten (wenn man es nicht regelmäßig gewohnt ist), da fühlt man sich schon ziemlich verarscht.
15. Juli 2017 um 13:40
Also es bleibt dabei, das ganze war eine NaCl/Saccharose/H20 Mischung aus der das NaCl entfernt wurde und damit legal von jedem gemischt und verteilt werden darf solange es nicht als Arzneimittel deklariert wird.
Und bei der Herstellung nach GMP würde ich mich auch verarscht fühlen, wenn die qualitätssichernde Produktanalytik bedeutet am Schluss lediglich die Trägersubstanzen zu detektieren.
15. Juli 2017 um 20:45
@ Al Il: Da wird in der Tat eine Problematik angeschnitten, die man nicht unterschätzen darf: die menschliche Dimension, kristallisiert am Beispiel des bedauernswerten Qualitätssicherers in einer Homöopathiefabrik.
Dieses arme Schwein muss sich durch angemessene Versuche stichprobenartig davon überzeugen, dass das, was auf dem Ettikett draufsteht, auch in der Verpackung drin ist. Sieht GMP so vor. Wie macht der bedauernswerte Mensch das, zwischen Arsenicum Album C30 und Sulfur D200 zu unterscheiden, wenn beides sich von den Eingangsstoffen nicht unterscheidet?
Macht Ihr Euch überhaupt eine Vorstellung davon, wie der Mensch leidet, damit leben zu müssen, nicht sicherstellen zu können, dass jemand, der eigentlich Ferrum Metallicum D60 braucht nicht doch versehentlich Nux Vomica C12 kriegt?
15. Juli 2017 um 21:59
@ Norbert Aust: Zumal wenn man neben der Unmöglichkeit, die genannten Zubereitungen analytisch auseinanderzuhalten, noch bedenkt, dass es ja auch völlig wurscht ist. Gibt man dem Patienten Kügelchen, wirken sie wie mit Wasser beträufelte Zuckerkügelchen eben wirken. Ob da Arsenicum Album, Sulfur, Nux Vomica oder sonstwas rausverdünnt wurde und ob da D60, D200, C30 oder sonstwas als Potenz draufsteht – es „wirkt“ alles gleich.
Ich möchte den Homöopathen oder Patienten sehen, der doppeltverblindet sagen kann, dass eine Flasche falsch beschriftet war. Will heißen, all die aufreibende, mühselige Qualitätsarbeit des Qualitätsüberwachers ist von vornherein für die Katz und nur wichtig, damit nicht plötzlich doch gefährliche Mengen Belladonna in, sagen wir, einem Mittel gegen Schmerzen beim Zahnen auftauchen, was bei sauberer Arbeit der Potenzierer ja sowieso nicht passieren sollte.
16. Juli 2017 um 10:43
@gnaddrig: Das ist zwar aus unserer Sicht völlig richtig.
Nur: Ich gehe mal davon aus, dass die zumindest einige Leute bei der DHU und anderswo daran glauben, etwas herzustellen, was Wirkungen hervorrufen kann.
Wenn der Qualitäter dazu gehört, dann hat der ein Problem.
16. Juli 2017 um 13:39
Meine Meinung – Qualitäter, die bei homöopathischen Herstellern tätig sind, leiden an Orwellschem Doppeldenk.
16. Juli 2017 um 23:03
@Norbert – danke für den „Qualitäter“. Herrlich!!
Aber TQM sichert doch vor allem die Prozesse, nicht die absolute Produktqualität. Verlangt GMP stattdessen tatsächlich konkrete Eigenschaften des /Ergebnisses/ des Herstellungsprozesses? Oder nur, dass genau das rauskommt, was dem qualitätsgesicherten Produktionsprozess entspricht?
@Alle
Ich bin paranoid und folge keinen Links Richtung FB … offenbar hat Udo Globuli hergestellt und darüber berichtet.
Die Idee ist ja nicht neu, genau das einmal zu tun, natürlich streng nach Vorschrift, und die Dinger dann in der Fußgängerzone billig zu verkaufen, gerne auch durch richtige Apotheker, und es auf eine Anzeige ankommen zu lassen. Die anderen müssten dann nachweisen, dass Ihr Zeug wirksam ist und unser Zeug nicht.
Leider ist die Realität wohl so, dass die auf überwachte und erwiesene Unschädlichkeit hinweisen, was wir unsererseits /formal/ nicht belegen könnten.
Außerdem hätten wir gegen die Apothekenpflicht verstoßen, egal wie absurd die juristische Begründung dafür ausfallen muss.
Man kann die Idee auch weitertreiben: Wir behaupten einfach nur, dass es Natrium Muriaticum C30 sei, aber wir verkaufen in Wirklichkeit nur Rohglobuli. Die sind ja frei verkäuflich. Mit Videobeweis und notarieller Aufsicht, klar.
Das wäre dann wohl Betrug und damit sogar eine richtige Straftat.
Letzte Möglichkeit: Wir erfinden ein Mittel, das keine Zulassung hat, also nicht apothekenpfllichtig ist. Bei ~6000 (stimmt das?) Zulassungen nicht ganz trivial, aber wir schaffen das. Das verkaufen wir dann in der Fußgängerzone. Wie sähe da die Rechtslage aus?
Erst recht Betrug, fürchte ich.
16. Juli 2017 um 23:12
Nachtrag… es könnte legal sein, so ein Zeug in der Fußgängerzone zu verkaufen, wenn man nicht behauptet, dass es Arzneimittel seien und nicht behauptet, es bewirke irgendwas. Gerne mit entsprechendem Hinweis auf dem Rückenetikett. Ansonsten alles gleich wie bei „richtigen“ Globuli, insbesondere die Herstellung.
Wie wäre jetzt die Rechtslage?
17. Juli 2017 um 15:22
es gibt schon Kontrollen für das Endprodukt – wie die bei Globuli aussehen weiss ich nicht (Zuckergehalt 99,5% plusminus 0,5%??)
bei echten Arzneimitteln muss ja auch gewährleistet sein, dass der Wirkstoff in der richtigen Menge drin ist. Bei Injektionslösungen kann man zusätzlich die Sterilität und die Diichtigkeit des Gefäßes prüfen, so als Beispiel. gibt’s hier kundige Pharmazeuten? Vielleicht stehts im homöopathischen Arzbeibuch…
19. Juli 2017 um 18:45
Wenn es schon um rechtliche Fragen geht: Mir ist ja was ganz skandalöses passiert!
Ich wollte mir spaßeshalber eine Hausapotheke zulegen – nach dieser Vorgabe: http://homoeopathische-aerzte.de/Hausapotheke.pdf
Hab mir als Einstieg Arnika C30 geholt – und was soll ich sagen – da waren gar keine Arnika-Globuli drin – da bin ich überzeugt von! Das war sicher ein vorsätzlicher Betrugsversuch – oder eine ungehure Schlamperei: da waren nur Roh-Globuli drin! So eine Sauerei!
Spaß bei Seite: wenn ich so was dem Händler/Hersteller vorwerfen würde – wie wird das rechtlich bewertet? Welche Möglichkeiten hätte Hersteller/Händler außer zu sagen: ist eh alles das selbe!
Ich komm aus der Gastronomie – als Koch sitzt man ja auch immer mit einem Bein im Knast:
da musste beweisen, dass deine abgegebenen Speisen nicht für Gesundheitsschäden verantwortlich sind- quasi umgekehrte
Beweispflicht… Das müsste doch im Gesundheitsbereich dann alle mal so sein, oder?
Ich plag mich da schon seit Tagen mit unterschiedlichen Gedankenspielen – aber das ist ja so kompliziert alles – da brauchste wohl nicht nur das normale Jurastudium, da musste wohl auch spezialisiert sein – wäre mal ein nettes Thema für fortgeschrittene Studenten.
20. Juli 2017 um 12:27
@Thomas Rindt
Der Fall ist gar nicht so schwer.
Zivilrechtlich könntest Du nur Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn die Sache einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB hätte.
Es liegt aber kein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vor, wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet.
Die gewöhnliche Verwendung der Globuli ist es diese Zuckerkugeln oral einzunehmen.
Diese Eignung liegt bei den Globuli ja vor. Dass diese nicht heilen spielt keine Rolle, weil der Käufer Zucker in welchem kein Wirkstoff enthalten ist, als Heilmittel verwenden will. Er glaubt halt zusätzlich, dass diese entgegen aller Naturgesetze eine Heilung bewirken würde.
Damit will ich sagen, dass die Sache selbst keinen Sachmangel hat, weil der Erwerber sich nur über das Resultat der Verwendung irrt, nicht aber über die Beschaffenheit derselben.
Du könntest jetzt aber natürlich argumentieren, dass die Globuli die zugesicherte Eigenschaft haben, dass sie, auch wenn nicht mehr nachweisbar, vorher mit dem entsprechenden Stoff „behandelt“ wurden, d. h. das die versprochene Verdünnung vorgenommen wurde. Dies dürfte Dir allerdings schwerfallen, weil Du dafür die Beweislast trägst. Und unabhängig davon, ob die Verschüttelung vorgenommen wurde oder nicht, ist das Ergebnis dasselbe: Es darf kein Wirkstoff enthalten sein.
Ist also nicht beweisbar und spätestens dann scheiterst Du an der Beweislast.
Nur mal als Anmerkung auf die Schnelle.
Damit rechtlich kein Problem für den Globuliverkäufer.
Ergänzend könnte man auch noch den § 442 BGB heranziehen. Dieser besagt, dass Gewährleistungsrechte des Käufers ausgeschlossen sind, wenn der Käufer den „Mangel“ der Sache bei Erwerb kennt.
21. Juli 2017 um 11:46
@jem, danke.
Aaaaber: Homöopathische Arzneimittel dürfen nur in Apotheken verkauft werden. Die Frage ist dann: Was macht einen Globulus zum Arzneimittel? Denn ich riskiere beim freien Verkauf ja nicht nur den Verstoß gegen die Apotheken-, sondern auch gegen die Registrierungspflicht.
23. Juli 2017 um 15:53
Vielleicht muss man das Pferd von hinten aufzäumen.
Man stellt eine Hochpotenz nach Vorschrift des Organons her, verdünnt, verschüttelt. Stellt dabei die Behauptung auf, nein, wir potzenzieren nicht, wir verdünnen und schütteln nur. Weil wir 30 mal schütteln, entsprechen wir dabei nicht dem Organon.
Dann gibt man das unter der Versicherung hab, es handele sich NICHT um ein Arzneimittel. Jeder, der dagegen angeht müsste dann nachweisen, doch, es handelt sich um ein Arzneimittel.
Das finde ich eine interessante Fragestellung: Entsteht durch Verdünnen und Schütteln zwangsläufig ein Arzneimittel, auch wenn man behauptet, nein, ich stelle keines her?
23. Juli 2017 um 20:58
@ Ich
Dass ein mit verunreinigtem Wasser besprühtes Zuckerkügelchen als Homöopathikum verkauft weden darf, muss es ja erst unter heftigem Binnenkonsensnicken der Homöopathen als solches registriert werden.
Passiert das nicht und irgendjemand stellt „Fluidum fantasticum D30“ her, verkauft es auf der Straße mit dem explizitem Hinweis, dass das kein Arzneimittel ist, sondern nur Zuckerkügelchen, wie soll man dann gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen?
Andererseits habe ich mir vor einiger Zeit von einem Homöopathen sagen lassen müssen, dass erst durch die korrekte Verschreibung ein Globulus zum Homöopathikum wird. Auch ein interessanter Ansatz.
24. Juli 2017 um 09:09
@Rainer O
Erst durch die Verschreibung zum Homöopathikum? Irrsinn.
Nebenbei:
Neulich im Fernsehen ein Bericht, indem ein Hersteller auch die Herstellung von Homöopathika filmen ließ. Was mir auffiel: Gefühlt 2 bis 3 Liter Flüssigkeit in einem Glaszylinder wurden nicht auf ein Lederkissen geklopft, sondern der Zylinder waagerecht gehalten und wechselweise um ca. 45 Grad geneigt. So macht man es laut Organon jedenfalls nicht.
24. Juli 2017 um 09:16
@ RainerO: Ja, das muss wieder die rätselhafte Information sein, die einem in der Homöopathie ja immer mal begegnet. Die arzneiliche Information der Ursubstanz in der Verdünnung. Die Information der Verdünnung auf dem Kügelchen. Die arzneiliche Information auf dem auf die Backe gemalten Symbol oder auf dem in die Hosentasche gesteckten Zettelchen. Und hier eben die Verschreibungsinformation, die all diese schlafende Information erst aktiviert. Wunderbar!
24. Juli 2017 um 16:29
Werbefilm der DHU: http://www.dhu-globuli.de/die-dhu/herstellung-qualitaet/
Offene Fragen meinerseits: Was passiert, wenn man versehentlich 20 mal schüttelt, welche Wirkung hat das auf die „Arznei“.
Und: Es wird behauptet, das Mittel verteile sich gleichmäßig auf alle Globuli. Wie kann man das behaupten, wenn es messtechnisch doch gar nicht nachweisbar ist?
25. Juli 2017 um 10:41
Gerade eben habe ich ein Erlebnis in Sachen Homöopathiegläubigkeit bei Ärzten gehabt.
Die Tochter meiner Arbeitskollegin ist krank: Mittelohrentzündung. Ihr Mann (Allgemeinarzt) geht mit dem Kind zum HNO-Arzt, und dieser fragt doch tatsächlich, ob es mit einem homöopathischen(!) Arzneimittel oder einem Antibiotikum behandelt werden soll. Als meine Kollegin mich nach meiner Meinung gefragt habe, habe ich ihr natürlich sofort zum Antibiotikum geraten, ihr etwas über die vielfach erwiesene Wirkungslosigkeit der Homöopathie erzählt und zum Schluss auch empfohlen, sich zukünftig einen neuen HNO-Arzt zu suchen.
Das Kind erhält jetzt jedenfalls ein Antibiotikum (erster kleiner Erfolg). Und sobald ich mein Buch „Homöopathie neu gedacht“ zurückhabe, gebe ich es meiner Kollegin zum Lesen. :)