gwup | die skeptiker

… denken kritisch seit 1987.

Zwangsprostitution, Voodoo- Zauber und das Strafrecht

| 6 Kommentare

Die Ärztezeitung und der Stern (34/2017) berichten heute über ein Thema, um das es auch im Skeptiker 4/2016 ging:

Wir sprachen damals mit der Rechtswissenschaftlerin Dr. Verena J. Dorn-Haag von der Universität Augsburg über die juristischen Aspekte von Strafdelikten im Bereich der Esoterik.

Aus aktuellem Anlass hier das vollständige Interview:

Skeptiker: Das Amtsgericht in Hamburg-St.-Georg hat gerade eine Hellseherin zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung und finanzieller Wiedergutmachung verurteilt.

Die Dame hatte von einer Klientin aus der Schweiz 322 000 Euro kassiert, weil sie über ein spirituelles Energiefeld Kontakt zum damaligen Lebensgefährten der Kundin herstellen und ihn so dazu zu bewegen könne, die Frau aus Bern zu heiraten. Hat aber nicht funktioniert.

Es ist also schwierig, aber nicht unmöglich, im Bereich Hexerei und Magie eine strafrechtliche Verurteilung zu erreichen?

Verena J. Dorn-Haag: Unmöglich – nein. Schwierig – ja. Und zwar deshalb, weil der Tatbestand des Betrugs Vorsatz erfordert. Wenn eine Hellseherin davon überzeugt ist, dass sie eine sogenannte unmögliche Leistung wirklich erbringen kann, ist sie dem Gesetz nach keine Betrügerin.“

Ist das nicht ziemlich absurd?

Vor einigen Jahren haben vereinzelte Stimmen vorgeschlagen, fahrlässigen Betrug unter Strafe zu stellen. Dann hätte schon ausgereicht, dass eine Hellseherin selbst erkennen müsste, dass sie die behaupteten Fähigkeiten nicht besitzt und nichts bewirken kann.

Aber letztendlich wäre dieser Nachweis genauso schwierig zu führen gewesen.

Andere haben vorgeschlagen, die finanzielle Ausnutzung des Aberglaubens unabhängig von einer Täuschungsabsicht der vorgeblichen Hexe oder des Magiers in speziellen Strafnormen zu sanktionieren.“

Heute ist es praktisch so, dass eine Hellseherin vor Gericht selbst zugeben müsste, dass sie eine Betrügerin ist, um verurteilt zu werden. Dass das nie passieren wird, sollte doch auch dem Gesetzgeber klar sein, oder?

Das Einzige, was das Gericht machen kann, ist, über Indizien zu gehen. Also zu fragen: Was spricht denn möglicherweise für Vorsatz?

Wesentliche Kriterien dafür sind, ob zum Beispiel eine Hellseherin oder Astrologin sich an den anerkannten Verfahrensweisen ihrer Zunft orientiert – also etwa an astrologischen Regelwerken, unabhängig davon, wie untauglich diese auch sein mögen. Wenn sie das nicht getan hat, sondern eine willkürliche Fantasiemethode praktiziert, könnte das ein Indiz dafür sein, dass sie selbst gar nicht an solche Praktiken glaubt.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist das finanzielle Interesse. Wechseln, wie bei dem Fall in Hamburg, 322 000 Euro den Besitzer, spricht das durchaus für eine Betrugsabsicht. Insbesondere dann, wenn das Opfer immer wieder zu Zahlungen aufgefordert wird.“

Bei dem Prozess in St. Georg war zudem von Manipulation und Abhängigkeit die Rede. Die Hellseherin soll ihrer Klientin gedroht haben: Wenn sie das Geld bis Mitternacht nicht bekommt, dann ist die spirituelle Beeinflussung weg und der gewünschte Lebenspartner auch.

Genau, ein Abhängigkeitsverhältnis spielt bei solchen Verfahren ebenfalls eine große Rolle. Aber immerhin lässt unsere Rechtsprechung die Vorspiegelung einer Partnerzusammenführung mit übernatürlichen Mitteln als justiziable Tatsachenbehauptung zu.

In der Rechtswissenschaft gibt es Stimmen, die genau das verneinen und gar nicht erst von Betrug reden wollen, wenn jemand Geld für eine objektiv unmögliche Leistung bezahlt.“

Wer den Schmarrn glaubt, ist selber schuld?

So ungefähr. Viele Kolleginnen und Kollegen meinen, dass jemand, der sich nicht an den geltenden Rationalitätsstandards orientiert, den Schutz des Staates durch das Strafrecht nicht verdient.

Ich finde das aber nicht richtig, da es an der Realität vorbeigeht. Der Täter spiegelt dem Opfer aktiv falsche Tatsachen vor. Er nutzt den hieraus resultierenden Irrtum des Opfers erfolgreich für seine finanziellen Zwecke aus. Warum sollte der Aberglaube des Opfers den Täter entlasten, wenn dieser doch gerade den Aberglauben des Opfers bewusst ausnutzt?

Das Opfer hat daher aus meiner Sicht nicht die Pflicht, sich gegen den sogenannten Okkulttäter zu schützen.“

Was möchten Sie denn mit Ihrer Arbeit konkret bewirken?

Dass auch die Rechtswissenschaft sich mit dem Thema beschäftigt. Wie schon gesagt sind die Gerichte bei Betrugsprozessen in Sachen Hexerei und Magie meist auf Indizien angewiesen.

Deshalb finde ich es wichtig, dass Juristen davon Kenntnis haben, wie solche Delikte überhaupt passieren, wie Täter und Opfer ticken, in welchem Milieu sich das Ganze abspielt. Das könnte helfen, um sachgerecht beurteilen zu können, was nun Vorsatz ist und was nicht.“

In Ihrem Buch findet sich das Zitat, es sei „unmöglich, etwas Irrationales in die dürre Gedankenwelt von Juristen zu bringen“.

Damit wollte ich zum Ausdruck bringen, dass man ganz oft an seine Grenzen stößt, wenn man versucht, Sachverhalte, die völlig irrational sind, unter trockene Deliktsvoraussetzungen zu fassen. Wenn etwa eine Frau vor Gericht erklärt, sie sei eine Hexe – ist das dann rein juristisch als Tatsachenbehauptung zu werten? Oder als Täuschung?“

Die FAZ hat das in einer Rezension Ihrer Arbeit schön zusammengefasst:

„Ist der Versuch eines Verbrechens strafbar, wenn dazu Mittel eingesetzt werden, die einem rational denkenden Menschen als abwegig oder untauglich erscheinen? Darf jemand zur Notwehr oder Nothilfe greifen, wenn er subjektiv eine Gefahr annimmt, über den man objektiv bestenfalls den Kopf schütteln kann? Wird man betrogen, wenn man ein Vermögen für eine Leistung opfert, deren Erbringung ein verständiger Mensch von vorneherein nur in der Fabelwelt erwartet hätte?

Wird man genötigt, wenn man mit einem Zauber bedroht wird, obschon das in Aussicht gestellte Übel allenfalls deshalb Angst einflößt, weil es kulturelle Vorprägungen gibt, die dem Normalsterblichen Gott oder Vernunft sei Dank erspart geblieben sind?“

Exakt solche Fragen sind mit dem juristischen Handwerkszeug sehr schwierig zu erfassen. Das ist auch der Grund, weshalb die Jurisprudenz überwiegend davor zurückschreckt, das Thema wissenschaftlich anzugehen. Dabei ist die Praxisrelevanz mehr als evident, zum Beispiel bei den sogenannten Voodoo-Prozessen, die zunehmend Schlagzeilen machen.

Dabei geht es darum, dass Menschenhändler Frauen aus Afrika hier in Deutschland mit Voodoo-Flüchen und Zauberei zur Prostitution zwingen. Das Erschreckende ist, dass dieser Hokuspokus tatsächlich besser wirkt als die Androhung von Schlägen und ähnlichem.

Hier kommen wir also definitiv nicht weiter, wenn wir den Opfern nur dann eine Schutzwürdigkeit zubilligen, wenn sie sich nach unseren Maßstäben rational verhalten.“

Warum führt man nicht einfach den alten Gaukeleiparagraphen wieder ein?

Der Gaukeleiparagraph hat in einigen landesrechtlichen Polizeistrafgesetzbüchern recht lange existiert. In Baden-Württemberg wurde der Gaukeleitatbestand erst 1970 abgeschafft. Bis dahin war es in der Tat möglich, einen Täter zu verurteilen, auch wenn dieser lediglich subjektiv auf die Erlangung eines Entgelts beziehungsweise Vorteils abzielte, ohne dass tatsächlich ein Vermögensschaden beim Opfer entstand. Es spielte keine Rolle, ob der Täter selbst daran glaubte oder nicht, und die Justiz musste daher keine Täuschungsabsicht nachweisen.

Damals hätte man zum Beispiel eine Astro-TV-Beraterin umstandslos vor Gericht bringen können – auch unabhängig vom Leistungsinhalt, egal, ob sie nun ganz konkret eine Partnerrückführung verspricht oder nur vage die Sterne zu den Chancen einer Versöhnung befragen will.

Dann kam man aber zu der Überzeugung, dass es zu weit geht, jegliches Verhalten, das Allgemeinbelange gefährdet, mit repressiven Mitteln zu bekämpfen. Das kann ich auch nachvollziehen.“

Inwiefern?

Ich plädiere nicht für eine Ausweitung des Strafrechts. Ich denke nicht, dass der Staat alle Lebenssachverhalte mit den Mitteln des Strafrechts regeln muss. Mein Ziel ist es, Wissenschaft und Praxis für die rechtlichen Probleme im Umgang mit dem Übersinnlichen zu sensibilisieren.

Mein Appell geht an die Rechtswissenschaft, dabei die Rechtswirklichkeit im Blick zu behalten und sich zu fragen, ob es wirklich immer sachgerecht ist, im Bereich der Hexerei und Magie primär auf rein objektive Realitätserwartungen abzustellen und so eine Bestrafung des fraglichen Verhaltens abzuschneiden.“

Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten ein?

In einer Rezension für die jurablogs hat eine Richterin geschrieben, mein Buch solle in keiner staatsanwaltlichen und gerichtlichen Bibliothek fehlen. Das Weitere bleibt abzuwarten.“

Zum Weiterlesen:

  • Verena J. Dorn-Haag: Hexerei und Magie im Strafrecht. Mohr Siebeck, 474 Seiten, 99 €
  • Voodoozauber und Gaukelei, Skeptiker 4/2016
  • Herausforderung für unsere Rechtsordnung: Voodoo-Flüche und magische Eheanbahnung, GWUP-Blog am 13. Dezember 2016
  • Wie Menschenhändler mit Voodoo Frauen unterdrücken, Ärzte Zeitung online am 17. August 2017
  • Frauen auf dem Weg nach Europa: Die nächste Hölle wartet schon, n-tv am 13. August 2017
  • Minderjährige mit Voodoo-Ritual zur Prostitution gezwungen, diepresse am 10. August 2017

6 Kommentare

  1. „…der sich nicht an die geltenden Rationalitätsstandards orientiert,den Schutz des Staates nicht verdient …“

    Was für eine verheuchelte Doppelmoral.Es sind also geltende (Rationalitäts)Standarts in diesem Land, wenn man andere Leute verarscht,hintergeht und ausbeutet ?!

    Angeblich soll ja die Würde des Menschen unantastbar sein,lt. Gesetz. Hier nutzen Geschäftemacher die Unkenntnis, Hilflosigkeit und Gutgläubigkeit mancher Menschen brutal aus und verletzen damit ihre Würde!

    Das dürfen keine Rationalitätsstandards für diese Gesellschaft sein, oder diese Gesellschaft ist krank…

  2. …der sich nicht an die geltenden Rationalitätsstandards orientiert,den Schutz des Staates nicht verdient …”

    Kernsatz.

    Das ist ja auch der Tenor des unsäglichen „Geistheilerurteils“ des Bundesverfassungsgerichts, der eine Schutzbedürftigkeit des Bürgers vor Geistheilern und Co. nicht erkennen konnte, weil „derartige Angebote denkbar weit entfernt von den Tätigkeiten eines Arztes oder auch eines Heilpraktikers (?)“ seien und dies ja jedermann erkennen könne. Insofern bedürfe es keinerlei staatlicher Aufsichtn, nicht einmal einer Gewerbeanmeldung, weil ja auch die nur eine Schutzfunktion für die Allgemeinheit darstelle…

    Dieses unbedingte Setzen auf den ach so mündigen und selbstbestimmten Bürger zieht sich durch viele Sachverhalte, beispielsweise ist es ja auch ein Argument gegen eine Revision des Heilpraktikerwesens. Die Leute wollen es ja…

    Aber eine eigenständige Entscheidung, ob der Bürger raucht oder nicht, welche Glühbirnen er benutzt und dass er nicht auf Rauchmelder in seinen Räumen verzichten darf, die wird ihm abgenommen.

    Das mag so falsch ja gar nicht sein (das würde in eine Diskussion über Paternalismus führen), soll aber an dieser Stelle nur die Unverhältnismaßigkeiten verdeutlichen, die die staatlichen Schutzpflichten im gesundheitlichen Bereich im Unterschied zu viel trivialeren Dingen prägen.

  3. Zum „Geistheilerurteil“(Udo Endruscheit)

    Satire ein:
    Na da habe ich doch endlich höchstrichterliche studierte Personen, die mir den Begriff „GEIST“ endlich erklären können,da sie sich auch noch ein Urteil darüber erlauben.Meinen sie etwa den alkoholischen „Geist aus der Flasche“ ? Oder den Geist aus Goethes FAUST ? Oder die ulkigen Geister bei den Geisterjägern ? Oder die Geister mit den Dollarzeichen in den Augen bei den Geistheilern ?Wer soviel Geist hat einen Geist-Heiler gesetzlich Geist einzuhauchen, überzeugt mich als Klein Geist….

    Anmerkung:
    Da ich nicht annehme, dass diese Richter den Begriff GEIST ins obligatorische und verstaubte Beamtendeutsch juristisch definieren zu können,ist doch dieses Urteil eigentlich geistlos, oder ?

  4. Mehr als 90 Prozent der nigerianischen Frauen, die in Deutschland zur Prostitution gezwungen werden, stammen aus Benin-Stadt. Fast alle wurden mit einem Fluch an ihre Zuhälterinnen gebunden.

    http://www.spiegel.de/plus/zwangsprostituierte-in-deutschland-verflucht-und-verkauft-a-5d241b0e-6821-4d09-9aac-d92c4d4c812b

  5. @crazyfrog:

    Nur im Bezahl-Angebot.

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.